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Änderungen - Umsatzsteuerreform ab 1. Juli für den Online-Handel

Durch die bedeutende EU-Umsatzsteuerreform stehen weitreichende Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern an. Die bisher gültige Versandhandelsregelung im EU-Recht wird ab 1. Juli 2021 von der Fernverkaufsregelung abgelöst. Für viele Händler bedeutet dies eine Erleichterung. Einige werden aber ebenso vor große Probleme gestellt. Was Online-Händler jetzt wissen sollten und wie sie sich auf die Änderungen am besten vorbereiten, erklären wir in diesem Beitrag.

Kleinere Händler werden schneller im EU-Ausland steuerpflichtig 

 

Mit der Umsatzsteuerreform wird auf EU-Ebene ein neues Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern eingeführt. Zum 1. Juli 2021 werden im B2C-Fernabsatz die bisher geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Es gilt dann eine EU-weite einheitliche Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU in Höhe von 10.000 Euro (netto).

 

Bei Überschreitung dieser Grenze unterliegen alle Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU der Steuerpflicht im jeweiligen Bestimmungsland. Das wird dazu führen, dass auch kleinere Händler in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig sein werden.

Der One-Stop-Shop soll für Vereinfachung sorgen

 

Als Erleichterung wurde der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) geschaffen. Der OSS löst den Mini-One-Stop-Shop ab und kann ab dem 1. Juli 2021 genutzt werden. Eine Teilnahme ist dabei keine Pflicht. Der OSS soll es Händlern ermöglichen, alle relevanten Ausgangsumsätze zentral über eine Schnittstelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) in ihrem Heimatstaat zu melden und abzuführen. 

 

Eine lokale steuerliche Registrierung in den einzelnen EU-Staaten ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Zur Nutzung des OSS-Verfahrens muss vor dem 1. Juli 2021 eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen, welche bereits seit dem 1. April 2021 möglich ist. Für die Anmeldung ist jedoch eine Umsatzsteuer-ID notwendig.

So schnell überschreiten Händler die Lieferschwelle 

 

Zur Veranschaulichung der Änderungen und des OSS ein Beispiel: Ein deutscher Online-Händler verkauft Waren an Verbraucher nach Österreich und Frankreich. Wann wird er in den beiden EU-Ländern steuerpflichtig?

 

Es gilt weiterhin der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. der ermäßigte Satz von 7 Prozent, soweit die Verkäufe nach Österreich und Frankreich zusammengerechnet unter 10.000 Euro liegen. Überschreiten die Verkäufe ins EU-Ausland die 10.000 Euro, wird der Händler in beiden Ländern steuerpflichtig. Das ist etwa der Fall, wenn der Händler Waren im Wert von 6.000 Euro nach Österreich und Waren im Wert von 4.001 Euro nach Frankreich verkauft.

 

Jeder weitere Euro muss dann in Frankreich mit dem französischen Umsatzsteuersatz (normal 20 Prozent; ermäßigt 10, 5.5 oder 2.1 Prozent) versteuert werden. Nach dem österreichischen Umsatzsteuersatz (normal 20 Prozent; ermäßigt 13, 10 oder 5 Prozent), muss jeder weitere Euro, der in Österreich erwirtschaftet wurde, versteuert werden. Die Meldung und die Versteuerung kann aber gesammelt über den One-Stop-Shop ausgeführt werden und die Steuern für Österreich sowie Frankreich werden dann an das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen, das die Verteilung der Steuern an die jeweiligen EU-Staaten übernimmt.

Wer ist betroffen und was müssen Betroffene jetzt tun?

 

Es sind alle Online-Händler betroffen, die Verbraucher auch außerhalb ihres eigenen Sitzlandes mit Waren und Dienstleistungen beliefern. Das gilt auch für Kleinunternehmer und unabhängig davon, ob ein Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Wer den OSS nutzen möchte, muss sich vor der Teilnahme registrieren. Online-Händler, besonders diejenigen, die Fulfillment-Strukturen nutzen, sollten sich zur Vorbereitung steuerlich beraten lassen, um Fehler bei der Organisation zu vermeiden.

Wichtig bei der Nutzung von Fulfillment-Strukturen

 

Nicht alle Online-Händler können vom OSS profitieren. Händler, die Fulfillment-Strukturen wie beispielsweise FBA (Fulfillment by Amazon) im EU-Ausland nutzen, müssen sich weiterhin auch in den jeweiligen Ländern umsatzsteuerlich registrieren und können den OSS dafür nicht nutzen, da es sich um B2B-Transaktionen handelt. 

 

Nach einer lokalen Registrierung muss eine lokale Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Dabei ist es, besonders für kleinere Online-Händler, schwierig die jeweiligen unterschiedlichen Umsatzsteuersätze und -regelungen der EU-Mitgliedsstaaten zu kennen und anzuwenden. Lösungen für Händler bieten Steuerdienstleister, wie etwa Taxdoo an, deren Software es Händlern erspart, die jeweilige Höhe der Umsatzsteuer der verschiedenen Länder auszurechnen und die Abgabe der Umsatzsteuermeldung in den betreffenden Ländern erledigt. Mitglieder des Händlerbundes können sich hier einen Rabatt auf die Software sichern. 

Weitere Fragen zur Umsatzsteuerreform und zum OSS beantworten wir in unserem FAQ. Es sind noch Fragen zu den Änderungen offen? Im kostenfreien Händlerbund-Webinar am 07. Juli 2021 gibt Taxdoo weitere Einblicke zur großen Umsatzsteuerreform.

 

Quelle:
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/134890-aenderungen-umsatzsteuerreform-ab-1-juli-online-handel?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=ohn

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