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Durch die bedeutende EU-Umsatzsteuerreform stehen weitreichende Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern an. Die bisher gültige Versandhandelsregelung im EU-Recht wird ab 1. Juli 2021 von der Fernverkaufsregelung abgelöst. Für viele Händler bedeutet dies eine Erleichterung. Einige werden aber ebenso vor große Probleme gestellt. Was Online-Händler jetzt wissen sollten und wie sie sich auf die Änderungen am besten vorbereiten, erklären wir in diesem Beitrag.
Während Online-Händler in der EU eine ganze Latte an Gesetzen einhalten müssen, nehmen es Händler aus Drittstaaten oft nicht so genau mit der Gesetzestreue. Das betrifft neben den Pflichten aus dem Elektro- und Verpackungsgesetz auch oft Vorschriften aus der Verordnung zur Produktsicherheit. Normalerweise dürfen bestimmte Produkte nur mit einem CE-Zeichen in die EU importiert werden. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld oder speziell in Deutschland mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Hier sind die Grenzen allerdings schnell erreicht: Die betroffenen Händler sind oft nicht greifbar.
Ab dem 1. Januar 2021 gilt die bestehende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu einem Wert von 22 EUR nicht mehr. Alle Einfuhren in die Europäische Union (EU) müssen an der Grenze mittels einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden, damit die Mehrwertsteuer erhoben werden kann. (Bisher konnten Waren bis zu einem Wert von 22 EUR anstelle einer schriftlichen Anmeldung mündlich angemeldet werden, da auf solche Waren keine Zollgebühr oder Mehrwertsteuer erhoben wurde).
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