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Neue Form der Zollanmeldung für Sendungen mit geringem Wert

Aufgrund einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über den Zollkodex der Union ist es ab dem 1. Januar 2021 möglich, Waren im Wert von bis zu 150 EUR mit einer Zollanmeldung, die dreimal weniger Daten erfordert, als eine Standard-Anmeldung, anzumelden. 

Ab dem 1. Januar 2021 gilt die bestehende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu einem Wert von 22 EUR nicht mehr. Alle Einfuhren in die Europäische Union (EU) müssen an der Grenze mittels einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden, damit die Mehrwertsteuer erhoben werden kann. (Bisher konnten Waren bis zu einem Wert von 22 EUR anstelle einer schriftlichen Anmeldung mündlich angemeldet werden, da auf solche Waren keine Zollgebühr oder Mehrwertsteuer erhoben wurde). 

Unter Berücksichtigung der riesigen Menge an Sendungen mit geringem Wert, die in die EU eingeführt werden, können weder die Zollanmelder noch die IT-Systeme der Zollbehörden die Erstellung und Verarbeitung einer Standard-Zollanmeldung pro Sendung abwickeln und eine Standard-Zollanmeldung ist in den meisten Fällen nicht erforderlich, da für Waren mit einem Wert von unter 150 EUR keine Zollpflicht besteht. 

Die Kommission hat aus diesem Grund die Delegierte Verordnung über den Zollkodex der Union geändert, um eine Datenmenge von geringerem Umfang, die besser verarbeitet werden kann, aber dennoch angemessen ist, (ein „deutlich reduzierter Datensatz“) in Zollanmeldungen für Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert (Sendungen unter dem Grenzwert von 150 EUR für die Anmeldung von Zollgebühren) zu ermöglichen. Diese Rechtsvorschriften sollen für Zollbehörden und Händler gleichermaßen die Auswirkungen des deutlichen Anstiegs der Anzahl der Zollanmeldungen abschwächen. 

Es handelt sich um einen wichtigen Schritt nach vorne und ermöglicht den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmern, ihre IT-Entwicklungen weiter voranzutreiben.

Quelle: https://ec.europa.eu

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